Dem Verwaltungsrat obliegt die Beratung und Aufsicht des Vorstandes des Vereins.
Dabei hat er insbesondere von seinem Recht auf Berichterstattung durch den jeweiligen
Vorstand und von seinem Prüfungsrecht nach pflichtgemäßem Ermessen Gebrauch zu
machen und darauf hinzuwirken, dass festgestellte Mängel beseitigt werden.
(§ 14 der Satzung des DIP)